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A1 21 103

Arbeitsvergebung & Berufsreg.

Wallis · 2021-09-20 · Deutsch VS

RVJ / ZWR 2022 23 Öffentliches Beschaffungsrecht – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) – A1 21 103 vom 20. September 2021 Gewichtung von Unterkriterien; Grundsatz der Transparenz - Die in den Ausschreibungsunterlagen publizierten Zuschlagskriterien und Gewichtungen sind mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung zu rügen (Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB; E. 5.1 ff.). - Die Vergabebehörde muss die Unterkriterien mit der jeweiligen Gewichtung den Anbietern im Voraus bekannt geben, wenn sie Unterkriterien festlegt und einigen davon eine höhere Bedeutung zumessen will als anderen (Art. 2 Abs. 1 lit. k kVöB; E. 5.5 ff.). Pondération des sous-critères ; principe de transparence - Les critères d’adjudication et leur pondération annoncés dans les documents de soumissions doivent être le cas échéant contestés dans le cadre du recours ouvert contre l’appel d’offres (art. 15 al. 1bis let. a AIMP ; consid. 5.1 ss). - L’adjudicateur doit communiquer à l’avance aux soumissionnaires les sous-critères avec leur pondération lorsqu’il veut conférer à certains de ces sous-critères plus de poids qu’à d’autres

Sachverhalt

A. Die Einwohnergemeinde A _________ (fortan Gemeinde oder Vergabebehörde) schrieb am xxx 2021 im Amtsblatt des Kantons Wallis Nr. xxx S. xxx f. und auf Simap die Beschaffung eines Radladers (chargeuse à pneus) im offenen Verfahren aus. Für den Auftrag gingen sechs Offerten ein, wobei eine Offerte anlässlich der Offertöff- nung am 24. März 2021 nicht geöffnet wurde, da sie verspätet eingereicht worden war. Unter anderem offerierten die X _________ AG für Fr. 193 590.80 und die Y _________ AG für Fr. 219 252.--. Am 27. April 2021 erteilte die Gemeinde den Zu- schlag für die Beschaffung des Radladers für Fr. 219 252.-- der Y _________ AG. B. Gegen den Vergabeentscheid der Gemeinde vom 27. April 2021 erhob die X _________ AG (Beschwerdeführerin) am 14. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Der Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und der Zuschlag für den Auftrag "chargeuse à pneus" sei der Beschwerdeführerin zu erteilen.

Eventualiter sei der Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei der Vergabe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"

Die Beschwerdeführerin rügte vorab eine mangelhafte Eröffnung der Zuschlagsverfü- gung. Es habe die Anbieterin den Zuschlag erhalten, welche den höchsten Preis offeriert habe. Wenn das Angebot der Zuschlagsempfängerin nicht das preisgünstigste sei, müsse die Zuschlagsverfügung gemäss Art. 34 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (SGS/VS 726.100; fortan: kVöB) neben dem Namen des Zuschlagsempfängers und dem Preis auch die Tabelle der An- gebotsbewertung enthalten. Diese sei der Zuschlagsverfügung nicht beigelegen, son- dern erst auf Nachfrage zugestellt worden. Die Zuschlagsverfügung enthalte zudem überhaupt keine Begründung und betreffe nicht das in der Ausschreibung genannte Fahrzeug. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Transparenzgrund- satzes geltend, welcher verlange, dass die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bekannt geben müsse. Vorliegend sei die Gewichtung der Teilkate- gorien jedoch nicht nachvollziehbar. Sie rügte zudem eine falsche Gewichtung und Be- wertung der Zuschlagskriterien. Bei korrekter Gewichtung und Punktevergabe erreiche

- 3 - sie 96.695 von 100 Punkten, womit sie auf dem ersten Platz liege und den Zuschlag erhalten müsse. Sie führte dazu aus, die Gewichtung der einzelnen Kriterien sei objektiv nicht nachvollziehbar. Der Grundsatz der Berücksichtigung des wirtschaftlich günstigs- ten Angebots sei verletzt worden. Die Kriterien "Technique" und "Economique" müssten wesentlich höher gewichtet werden und das Kriterium "Organisation et qualification" tie- fer. Es rechtfertige sich eine Gewichtung von 40 % für die Kriterien "Technique" und "Economique" und eine Gewichtung des Kriteriums "Organisation et qualification" von 20 %, wobei eine Reduktion von 10 % des Unterkriteriums "Délais de livraison" gerecht- fertigt sei. Beim Kriterium "Technique" erschliesse sich ihr nicht, weshalb sie im Bereich "Concep- tion générale" lediglich 82 von 100 Punkten erreicht habe. Ihre Offerte zeige auf den Seiten 4 bis 6 auf, dass sie sämtliche Bedingungen einhalte und garantiere. Die Liste der Vergabebehörde zu den Bewertungskriterien sei nicht vollständig und intransparent. Auch aus der Bewertungstabelle gehe nicht hervor, worauf sich die Punkteverteilung stütze. Sie habe sämtliche Anforderungen des Kriteriums "Technique" erfüllt, sie müsse statt 30.5 Punkte die volle Punktzahl von 35 erhalten. Beim Kriterium "Economique" seien Serviceleistungen im Wert von Fr. 12 000.-- unbe- rücksichtigt geblieben, welche andere Mitbewerber nicht angeboten hätten. Es gehe aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht hervor, ob eine solche Serviceleistung im Angebot der Zuschlagsempfängerin enthalten sei. Der von ihr offerierte Preis sei nach unten zu korrigieren, falls die Angebote der Mitbewerber keine oder weniger weitrei- chende Serviceleistungen enthielten, was dazu führen würde, dass ihr Angebot auch beim Unterkriterium "Montant de l'offre après contrôle" die beste Bewertung erhalte. Sie müsse demnach für das Kriterium "Economique" die volle Punktzahl erhalten. Beim Kriterium "Organisation et qualification" stehe ihr für das Unterkriterium "Délais de livraison" die volle Punktzahl zu. Sie habe die Lieferfrist mit 10 bis 12 Wochen angege- ben, die Lieferung erfolge vor dem 15. September 2021. Auch für das Unterkriterium "Service après-vente" habe sie weniger Punkte erhalten, als ihr zustehen würde. Sie betriebe, wie die Zuschlagsempfängerin, rund eine Stunde vom Einsatzort entfernt eine Zweigniederlassung; sie müsse ebenfalls die volle Punktzahl erhalten. Der Grundsatz der Transparenz und der Gleichbehandlung der Parteien sei verletzt. Sie müsse die volle Punktzahl für das Kriterium "Organisation et qualification" erhalten. C. Die Y _________ AG (Zuschlagsempfängerin) teilte am 4. Juni 2021 mit, dass sie auf die Einrechnung einer Stellungnahme verzichte.

- 4 - D. Die Gemeinde reichte am 25. Juni 2021 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, subsidiär sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, dies unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Gemeinde argumentierte, in den Ausschreibungsunterlagen sei klar festgehalten, dass nicht nur die Offerten in französischer Sprache eingereicht werden müssten, sondern auch die Ver- fahrenssprache Französisch sei. Da die Beschwerdeschrift in deutscher Sprache einge- reicht worden sei, könne nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Die Gemeinde führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe auf den für das Verfahren unbedeutenden Fehler im Titel der Ausschreibung nicht reagiert. Sie habe die Tragweite des Zuschlags erkannt und sei in der Lage gewesen, eine Beschwerde dagegen einzu- reichen. Eine Aufhebung der Zuschlagsverfügung sei überspitzt formalistisch. Die Ge- meinde habe der Beschwerdeführerin zudem vor Ablauf der Beschwerdefrist die voll- ständige Bewertung gemäss Art. 34 kVöB zugestellt. Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung seien sachlich und gesetzeskonform. Sie seien in der Ausschreibung unter Ziffer 2.10 bekannt gegeben und in den Ausschrei- bungsunterlagen detailliert beschrieben worden. Da die Beschwerdeführerin die Aus- schreibung nicht angefochten und betreffend die Ausschreibungskriterien auch keine Fragen gestellt habe, seien die Ausschreibungskriterien de facto akzeptiert worden. Das wirtschaftlich günstigste Angebot sei nicht das billigste Angebot, dem sei durch die Kri- terien "Organisation et qualification" und "Technique" Rechnung getragen worden. Die Vergabebehörde verfüge bei der Wahl der Bewertungsmethode einen grossen Ermes- sensspielraum, das Gericht dürfe nur bei Missbrauch oder Überschreitung dieses Er- messens einschreiten. Der Radlader werde im vorliegenden Fall auf öffentlichen Stras- sen zum Einsatz kommen und für ein Fahrzeug dieses Typs viele Kilometer zurücklegen. Das Fahrzeug werde vorwiegend im Winter zur Schneeräumung auf den engen Quar- tierstrassen im steilen Terrain in der Tourismuszone auf 1300 - 1750 m ü. M. zum Ein- satz kommen. Die Grösse und Leistungskraft des Radladers werde daher bestimmt von der Aufgabe, grosse Schneemassen zu verschieben. In den anderen Jahreszeiten werde der Radlader für die Durchführung von Unterhaltsarbeiten und allenfalls bei Not- falleinsätzen benötigt, in erster Linie auf nicht asphaltierten landwirtschaftlichen Stras- sen, wo sich die Fahrzeuge nicht kreuzen könnten und jeder Zentimeter zähle. Aufgrund dieser Einsatzbedingungen habe die Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen besondere Anpassungen des Fahrzeugs verlangt. Die Berücksichtigung der Unterhalts- kosten beim Kriterium "Economique" sei sachbezogen, da diese zwischen 40 % und

- 5 - 95 % des Kaufpreises des Radladers betragen würden. Es seien auch Treibstoffkosten sowie Zusatzkosten betreffend den SRC-Katalysator berücksichtigt worden. Die Bewertung sei auf objektiver und mathematischer Basis erfolgt. Die Vergabebehörde habe die von der Dienststelle für Mobilität entwickelte Bewertungsmethode angewandt und die Noten der Anbieter würden aus der Bewertungstabelle hervorgehen. Betreffend das Kriterium "Technique" übersehe die Beschwerdeführerin die Unterschiede zwischen ihrer Offerte und derjenigen der Zuschlagsempfängerin, welche den Punkteunterschied erkläre: Die von der Beschwerdeführerin angebotene Maschine habe ein niedrigeres Drehmoment und sei grösser, was im umschriebenen Einsatzgebiet nachteilig sei. Im Übrigen habe weder das von der Beschwerdeführerin noch das von der Zuschlagsemp- fängerin angebotene Fahrzeug bei diesem Kriterium am besten abgeschnitten. Die be- sondere Nutzungsweise werde in Punkt 2.6 der Ausschreibungsunterlagen ausgeführt und gehe auch aus der technischen Beschreibung hervor. Die Unterhaltskosten beim Kriterium "Economique" seien aufgrund der Angaben auf der zweitletzten Seite der Of- ferte der Beschwerdeführerin (confirmation 2.1 - coût d'entretien) berechnet worden. Die Zuschlagsempfängerin habe ein ähnliches Angebot betreffend einen im Basispreis inbe- griffenen Unterhalt gemacht, weshalb die beiden Angebote einen deutlich tieferen Preis als die übrigen aufweisen würden. Ferner sei die Offerte der Beschwerdeführerin die einzige ohne detaillierten Unterhaltsplan. Beim Kriterium "Organisation et qualification" sei betreffend die Lieferfrist tatsächlich eine falsche Note in die Bewertungstabelle über- nommen worden. Aus der korrigierten Tabelle gehe hervor, dass die Beschwerdeführe- rin nicht auf dem vierten, sondern auf dem zweiten Rang liege. Der "service après-vente" sei für die Vergabebehörde ein ausschlaggebendes Kriterium, da sie auch im Pannenfall jederzeit die Strassensicherheit garantieren müsse. Die Zuschlagsempfängerin habe mehr Punkte erhalten, weil sie über eine Basis in C _________ sowie zwei Servicetech- niker mit jeweils einem Werkstattbus im Kanton verfüge und einen 24h/24h-7d/7d-Pikett- dienst garantiere. Die Basis der Beschwerdeführerin für die Romandie befinde sich ge- mäss den eingereichten Dokumenten im Kanton Freiburg und es stünden nur vier Tech- niker für die ganze Romandie zur Verfügung. Die Zuschlagsempfängerin biete zudem ein Fahrzeug der Marke xxx an; die Gemeinde setze bereits zwei Maschinen dieser Marke ein.

- 6 - E. Am 9. Juli 2021 reichte die Gemeinde zusätzliche Akten ein. Am 27. August 2021 beantragte die Gemeinde, dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen werde. Das Kantonsgericht teilte der Gemeinde am 31. August 2021 mit, dass nach Eingang der Replik baldmöglichst ein Entscheid gefällt werde. Am 1. Septem- ber 2021 verlangte die Gemeinde, dass in der Sache entschieden werde. F. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. September 2021 nach gewährter Fristerstre- ckung eine Replik ein und hielt an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Sie führte aus, die Sprachvorgabe der Gemeinde beziehe sich nur auf das Vergabeverfahren und nicht auf das vorliegende gerichtliche Verfahren; gemäss Art. 7 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 (EGZPO; SGS/VS 270.1) seien Eingaben auf Französisch oder Deutsch zulässig. Ein überwiegendes Inte- resse an der Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung der Beschwerde be- stehe nicht. Die Beschwerdeführerin hielt an ihren Ausführungen betreffend den Fehler beim Titel der Ausschreibung, die Verletzung von Art. 34 Abs. 3 kVöB sowie die Verlet- zung des Grundsatzes der Transparenz fest. Sie bekräftigte ihre Argumentation, sie habe das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht und kritisierte die von der Verga- bebehörde durchgeführte Bewertung der technischen Kriterien, insbesondere was das Drehmoment und die Länge des Radladers angehe, als unrichtig. Sie beharrte schliess- lich darauf, ihr Angebot sei auch bei den Kriterien "Economique" und "Organisation et qualification" falsch bewertet worden. Die Replik der Beschwerdeführerin wurde der Gemeinde und der Zuschlagsempfängerin am 13. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der Entscheid der Gemeinde vom 27. April 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 15 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Ver- einbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (kGIVöB; SGS/VS 726.1) und damit auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, gegen die innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann (Art. 16 kGIVöB; Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe- sen vom 25. November 1994/15. März 2001 [IVöB; SGS/VS 726.1-1]). Die Vergabebe- hörde ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b kGIVöB und sie hat das

- 7 - offene Verfahren nach Art. 9 kGIVöB gewählt. Das kGIVöB und die kantonale Verord- nung über das öffentliche Beschaffungswesen (kVöB) sind vorliegend anwendbar.

E. 1.1 Die anwendbaren Vorschriften des Submissionsrechts enthalten keine Regeln über die Legitimation zur Anfechtung von vergaberechtlichen Entscheiden. Gemäss Art. 15 f. kGIVöB sind die Bestimmungen des VVRG über die Legitimation ergänzend anzuwen- den (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Be- schaffungsrechts, 3. A., 2013, N. 1296). Demzufolge ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 VVRG zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dabei ist die formelle Beschwer gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hat. Zudem muss auch eine materielle Beschwer vorliegen, d. h. der an- gefochtene Entscheid muss die Partei in ihrer Rechtsstellung unmittelbar treffen und in ihrer Wirkung für sie direkt nachteilig sein. Die Gutheissung muss ihr einen direkten und aktuellen Vorteil bringen. Die Partei muss in diesem Sinne an der Abänderung interes- siert sein (Urteil des Kantonsgerichts A1 17 67 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3). Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu be- jahen. Zur Beschwerde ist die unterliegende Anbieterin nur legitimiert, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin liegt nach der Bewertung der Zuschlagskriterien an zweiter Stelle und macht geltend, dass der Zuschlag nach einer korrekten Bewertung ihr erteilt werden müsse. Zudem macht sie verschiedene Verfahrensfehler geltend und beantragt, eventualiter sei die Sache an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Sie ist folglich als nicht berücksichtigte Bewerberin durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und Art. 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

E. 1.3 Die Gemeinde bringt vor, sie habe in den Ausschreibungsunterlagen als Verfahrens- sprache Französisch festgelegt, die Beschwerdeschrift sei jedoch in deutscher Sprache eingereicht worden. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden.

E. 1.3.1 Die in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen festgelegte Sprache gilt einzig für das Ausschreibungsverfahren und die Angebote (Art. 1 Abs. 1 lit. e und Art.

E. 1.3.2 Die Verfahrenssprache ist abzugrenzen von der Sprache, in der sich die Parteien äussern dürfen (Peter Galli/ André Moser/ Elisabet Lang/ Marc Steiner, a.a.O., N. 1295; Thomas Pfisterer in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer, Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], 2. A., 2019, N. 1 ff. zu Art. 33a VwVG). Gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG hat die Beschwerdeschrift eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten und ist vom Beschwer- deführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. In welcher Sprache die Beschwerdeschrift verfasst werden soll, wird nicht festgelegt. Das VVRG enthält auch keine Bestimmung betreffend die Verfahrenssprache bei Beschwerdeverfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsgericht.

E. 1.3.3 Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bezeichnet die Landessprachen und Art. 70 Abs. 1 BV die Amts- sprachen. Art. 70 Abs. 2 BV überlässt es den Kantonen, ihre Amtssprachen zu bestim- men, wobei sie, um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, bei der Zusammensetzung der Gebiete auf die herkömmliche Sprache achten und die angestammten sprachlichen Minderheiten berücksichtigen. Art. 12 Abs. 1 der Verfas- sung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) erklärt die französische und die deutsche Sprache als Landessprachen. Gesetzgeber und Verwaltung haben beide Sprachen gleichberechtigt zu behandeln (Art. 12 Abs. 2 KV; Martina Caroni/An- gela Hefti in; Basler Kommentar Bundesverfassung, Bernhard Waldmann/ Eva Maria Belser/ Astrid Epiney [Hrsg.], Basel, 2015, N. 29 zu Art. 18 BV). In zweisprachigen Kan- tonen oder Bezirken dürfen Eingaben an Gerichtsbehörden in beiden Amtssprachen er- folgen: Es verletzt die in Art. 18 BV gewährleistete Sprachenfreiheit, wenn die im kanto- nalen Recht vorgesehene freie Wahl zwischen mehreren Amtssprachen verweigert wird (BGE 136 I 149 E. 5 ff.; Martina Caroni/Angela Hefti, a.a.O., N. 30 zu Art. 18 BV).

- 9 -

E. 1.3.4 Die Argumentation der Gemeinde, das Kantonsgericht könne auf die in deutscher Sprache verfasste Beschwerde nicht eintreten, geht nach dem Gesagten fehl; ein sol- ches Vorgehen wäre verfassungswidrig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 sowie Art. 15 VVRG). Das vorliegende Verfahren wird nach ständiger Praxis der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in der Sprache geführt, in wel- cher die Beschwerde eingereicht worden ist (vgl. zur Verfahrenssprache die Urteile des Kantonsgerichts A1 20 198 vom 18. März 2021 S. 8 f. und A1 06 137 vom 3. November 2006 E. 3.3).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt, dass ihrer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Am 17. Mai 2021 hat das Kantons- gericht verfügt, dass alle Vollziehungsvorkehren, insbesondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe, zu unterlassen seien, womit es insoweit dem Gesuch ent- sprochen hat. Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid wird das Gesuch um auf- schiebende Wirkung im Übrigen gegenstandslos.

E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 1 IVöB). Die Unangemessenheit der Verfügung kann jedoch nicht geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 2 IVöB).

E. 2.1 Aus Art. 16 IVöB resp. Art. 16 kGIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger Recht- sprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine angefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, sondern dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern die Verfügung man- gelhaft sein soll (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 155 vom 15. März 2012 E. 2). Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag massgebli- chen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Urteil des Bundesgerichts 2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 02 168 vom 26. März 2003). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften in Einklang ste- hen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein, da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die Angemessenheit

- 10 - nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2P.85/2001 vom

E. 6 Mai 2002 E. 3.2). Bei reinen Fragen der Bewertung der in einem Vergabeverfahren eingereichten Offerten nach den jeweils massgebenden Zuschlagskriterien tritt das Ge- richt aus diesem Grund nicht als Obernotengeber auf. Es kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Rein appellato- rische Kritik an der Notengebung kann das Gericht nicht zum Eingreifen und zur Korrek- tur veranlassen. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist vielmehr der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteri- ums (Urteil des Kantonsgerichts A1 19 107 vom 24. September 2019 E. 2).

3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Urkun- den und die Edition der Akten der Vergabebehörde sowie Parteibefragungen. 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Be- weisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnah- men an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537). 3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu den Akten genommen. Am 25. Juni 2021 und am 9. Juli 2021 hat die Gemeinde die Akten des Vergabeverfahrens eingereicht. Die Beschwerdeführerin sowie die Vergabe- behörde haben sich im vorliegenden Verfahren ausführlich schriftlich geäussert. Die Be- schwerdeführerin legt nicht dar, was mündlich noch ausgesagt werden soll, das nicht

- 11 - bereits schriftlich ausgeführt worden ist. Zudem benennt sie die natürlichen Personen nicht, die befragt werden sollen. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheid- relevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt un- ter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage än- dern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere auf Parteibefragun- gen - verzichtet.

4. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine mangelhafte Eröffnung der Zuschlagsverfü- gung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. 4.1 Gemäss Art. 13 lit. h IVöB haben die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen die Mitteilung und eine kurze Begründung des Zuschlags zu regeln. Nach Art. 34 kVöB ist der Zuschlag eine Verfügung, welche mindestens den Namen des Zuschlagsempfän- gers und den Zuschlagsbetrag enthalten muss. Eine eigentliche Begründungspflicht ist grundsätzlich nicht vorgesehen und die Vergabebehörde ist auch nur dann zur Bekannt- gabe der wesentlichen Gründe der Nichtberücksichtigung verpflichtet, wenn der Anbieter eine entsprechende Anfrage stellt (Art. 34 Abs. 2 kVöB). Die Begründungspflicht ergibt sich jedoch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 1249 f.). Durch die Begründung der Vergabebehörde soll der nicht berücksichtigte Bewerber nachvollziehen können, weshalb er den Zuschlag nicht erhalten hat (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2011.246 vom 25. Juni 2012 E. 6.3.2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 17 105 vom 17. Mai 2017 E. 6.1). Art. 34 Abs. 3 kVöB konkretisiert, dass die Zuschlagsverfügung zusätzlich zum Namen des Zuschlagsempfängers und zum Zuschlagsbetrag die Tabelle der Angebots- bewertung enthalten muss, wenn das Angebot des Zuschlagsempfängers nicht das preisgünstigste ist. 4.2 Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 27. April 2021 mit- geteilt, dass die Zuschlagsempfängerin den Auftrag für Fr. 219 252.-- erhalten habe (Bei- lage 2). Zudem wird im Schreiben ausgeführt, dass das niedrigste Preisangebot Fr. 184 646.-- betrage und dass beim Preiskriterium - wie in den Ausschreibungsunter- lagen ausgeführt - auch die Unterhaltskosten für 6 000 Stunden berücksichtigt worden seien. Eine Bewertungstabelle als Beilage wird im Schreiben hingegen nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin hat die Gemeinde am 7. Mai 2021 darum ersucht, gemäss Art. 34 Abs. 2 kVöB die Gründe der Nichtberücksichtigung bekannt zu geben (Beilage 6).

- 12 - Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2021 mitgeteilt, dass die wesent- lichen Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Offerte beim technischen Kriterium (Drehmoment und Masse des Fahrzeugs) sowie bei der Organisation des Kundendiens- tes nach dem Kauf liegen würden. Dem Schreiben der Gemeinde lag das Protokoll der Offertöffnung sowie Bewertungstabellen und eine kurze Analyse der eingegangenen Of- ferten bei. 4.3 Die mittels Einschreiben versandte Zuschlagsverfügung der Gemeinde vom 27. Ap- ril 2021 nennt den Namen der Zuschlagsempfängerin und den Zuschlagsbetrag, in der Betreffzeile steht "Fourniture d'un tracteur communal avec épareuse - Décision d'adjudi- cation" und die Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich erkannt, dass es sich um eine anfechtbare Zuschlagsverfügung betref- fend die am 26. Februar 2021 erfolgte Ausschreibung handelt: Bereits in ihrem Schrei- ben vom 7. Mai 2021 weist sie auf eine allfällige Beschwerde hin, welche sie in der Folge auch fristgerecht beim Kantonsgericht eingereicht hat. Durch die abweichende Bezeich- nung des Fahrzeugs, welches beschafft werden soll ("tracteur communal avec épare- use" statt "chargeuse à pneus" wie in den Ausschreibungsunterlagen) ist der Beschwer- deführerin kein Nachteil entstanden, sofern es sich bei der abweichenden Formulierung im Betreff der Verfügung überhaupt um einen Eröffnungsmangel handelt (Art. 31 VVRG). 4.4 Die Gemeinde hat die Tabelle der Angebotsbewertung sowie weitere Unterlagen am

E. 6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Die Zuschlagsempfängerin hat sich am Verfah- ren nicht beteiligt, weshalb ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden können. Den Be- hörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wir- kungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuwei- chen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden.

E. 6.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert

- 17 - und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwal- tungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die Entschädigung auf insgesamt Fr. 2 500.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt und der Gemeinde auferlegt (Art. 91 Abs. 2 VVRG).

- 18 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Zuschlagsverfügung vom 27. April 2021 wird aufgehoben und das Vergabeverfahren ist erneut durchzuführen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 500.-- zu Lasten der Gemeinde zugesprochen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde und der Zuschlagsempfän- gerin schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 20. September 2021

E. 10 % Die Ausschreibung ist am 26. Februar 2021 im Amtsblatt N. 8 sowie auf Simap publiziert worden (Beilage 8). Unter Ziffer 2.10 der Publikation werden die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bekanntgegeben. Zudem wird in Ziffer 3.12 darauf hingewiesen, dass die Ausschreibungsunterlagen ab dem 26. Februar 2021 unter www.Sinap.ch bezogen werden können. 5.3 Die Ausschreibung eines Auftrags ist eine selbstständig anfechtbare Verfügung (Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB), gegen die innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Be- schwerde eingereicht werden kann (Art. 15 und 16 kGIVöB). Die Ausschreibungsunter- lagen sind grundsätzlich als integrierender Bestandteil der Ausschreibung zu betrachten, weshalb allfällige Mängel der Ausschreibungsunterlagen mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung zu rügen sind (ZWR 2012 S. 59 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 20 196 vom 25. Februar 2021 E. 1). Sind die Mängel der Ausschreibung auf Anhieb und nicht erst im Zeitpunkt des Zuschlags erkennbar gewesen, so sind sie innert der Frist von 10 Tagen mit Beschwerde geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts

- 14 - 2P.294/2005 vom 14. März 2006 E. 4.1; Urteile des Kantonsgerichts A1 20 122 vom 6. Oktober 2020 E. 2.2 und A1 12 359 vom 21. Juni 2013 E. 5.1). 5.4 Die Beschwerdeführerin hat von den Ausschreibungsunterlagen und den darin for- mulierten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung Kenntnis erhalten. Der Vergabebe- hörde ist insofern zuzustimmen, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Be- schwerdeführerin die publizierte Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht unmittelbar nach der Ausschreibung bei der Vergabebehörde hätte beanstanden können, wenn sie damit nicht einverstanden gewesen ist. Soweit die vorgebrachten Rügen die in den Aus- schreibungsunterlagen publizierten Zuschlagskriterien und Gewichtungen als solche be- treffen, kann darauf nach dem Gesagten grundsätzlich nicht mehr eingetreten werden. 5.5 Der Grundsatz der Transparenz ist für öffentliche Beschaffungen der Kantone und Gemeinden in Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM; SR 943.02) und Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB verankert und verlangt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien in der Ausschreibung bekannt gegeben werden. Eine nachträgliche Änderung dieser Kri- terien ist grundsätzlich unzulässig. Die Zuschlagskriterien sind nach prozentualer Ge- wichtung oder zumindest nach der Reihenfolge zu nennen. Die Angabe von Unterkrite- rien ist unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zwingend erforderlich, sofern sie bloss die Hauptkriterien konkretisieren (statt vieler BGE 143 II 553 E. 7.7 mit Hinweisen). Die kantonale Praxis ist uneinheitlich bei den Gesichtspunkten, welche die Vergabebehör- den den Anbietern in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben haben (Peter Galli/ André Moser/ Elisabeth Lang/ Marc Steiner, a.a.O., N. 954). Art. 2 Abs. 1 lit. k kVöB verlangt, dass die Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskri- terien mit Angabe ihrer Gewichtung enthalten müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts folgt daraus, dass die Vergabebehörde auch die Unterkriterien mit der jeweiligen Gewichtung den Anbietern im Voraus bekannt geben muss, wenn sie Un- terkriterien festlegt und einigen davon eine höhere Bedeutung zumessen will als anderen (ZWR 2016 S. 25 E. 3.1 f.; Urteile des Kantonsgerichts A1 18 238 vom 28. Mai 2019 E. 7.2.1; A1 18 152 vom 20. Dezember 2018 E. 2.3 und A1 11 29 vom 10. Juni 2011 E. 7b; vgl. auch BGE 130 I 241 E. 5.1; 125 II 86 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 2P.172/2002 vom 10. März 2003 E. 2.3).

- 15 - 5.6 Die Vergabebehörde hat die Zuschlagskriterien gemäss "Tableau des pondération corrigé" (Beilage 14) wie folgt bewertet: Beim Kriterium "Techniques" (total 35 %) ist das Unterkriterium "Conception générale" mit 25 % und das Unterkriterium "Compatibilité avec nos équipements" mit 5 % gewichtet worden, obwohl diese Unterkriterien in den Ausschreibungsunterlagen ohne entsprechende prozentuale Gewichtung publiziert wor- den sind. Ausserdem hat die Vergabebehörde das in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnte Unterkriterium "Equipements" mit einer Gewichtung von 5 % in die Bewertung miteinbezogen. Beim Kriterium "Economiques" (total 35 %) hat das Unterkriterium "Prix de l'offre déposée" die Gewichtung 25 % erhalten und das Unterkri- terium "Charges de fonctionnement sur 6000 heures" 10 % - auch diese Gewichtungen sind in den Ausschreibungsunterlagen nicht ersichtlich gewesen. Beim Kriterium "Orga- nisation et qualification" (total 30 %) ist das Unterkriterium "Délais de livraison" mit 20 % und das Unterkriterium "Service après-vente" mit 10 % gewichtet worden. Diese Gewich- tung entspricht nicht den in den Ausschreibungsunterlagen publizierten prozentualen Gewichtungen der beiden Unterkriterien. 5.7 Die Vergabebehörde hat folglich bei zwei von drei Kriterien den Unterkriterien un- terschiedliches Gewicht beigemessen, obwohl diese Unterkriterien in den Ausschrei- bungsunterlagen ohne Angabe der prozentualen Gewichtung genannt worden sind. Zu- dem hat sie ein Unterkriterium mit 5 % Gewichtung in die Bewertung aufgenommen, welches in den Ausschreibungsunterlagen nicht genannt worden ist. Schliesslich hat sie beim dritten Kriterium die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Gewichtung der Unterkriterien nachträglich abgeändert. Dieses Vorgehen der Vergabebehörde ist nach dem oben Gesagten mit dem Grundsatz der Transparenz nicht mehr vereinbar (siehe oben E. 5.5). 5.8 Die Gewährleistung der Transparenz ist eine Voraussetzung dafür, dass die Justizi- abilität des Zuschlagsentscheides und dabei der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter überhaupt umgesetzt werden kann (Peter Galli/ André Moser/ Elisabeth Lang/ Marc Steiner, a.a.O., N 956; BGE 125 II 86 E. 7c). Die Pflicht zur vorgängigen Bekannt- gabe aller massgebenden Kriterien samt Gewichtung ist daher formeller Natur: Wenn den Bewerbern entscheidende Zuschlagskriterien vorenthalten bzw. nachträglich mass- geblich verändert worden sind, führt dies zur Aufhebung des Zuschlags, auch wenn kein Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Vergabeentscheid vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 2P.299/2000 vom 24. August 2001 E. 4; Urteile des Kantonsgerichts A1 21 132 vom 5. Februar 2021 E. 7.3.1; A1 18 238 vom 28. Mai 2019 E. 7.2.1 und A1 16 107 vom 24. November 2016 E. 6.2).

- 16 - Die festgestellte Verletzung des Grundsatzes der Transparenz gebietet vorliegend die Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens: Die Anbieterinnen durften aufgrund der Ausschreibungsunterlagen davon ausgehen, dass die Vergabebehörde den bei den Kri- terien "Techniques" und "Economiques" genannten Unterkriterien jeweils gleiche Bedeu- tung beimessen wird. Wäre die unterschiedliche Gewichtung der Unterkriterien im Vo- raus mitgeteilt worden, hätten die Anbieterinnen ihre Offerten anders präsentieren und diejenigen Punkte hervorheben können, denen die Vergabebehörde durch die höhere Gewichtung einzelner Unterkriterien gegenüber den anderen eine besondere Bedeutung beimessen will. Der Grundsatz der Transparenz erlaubt es in casu nicht, die eingereich- ten Angebote auf der Grundlage der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Ge- wichtungen zu bewerten. Zudem würde diese Vorgehensweise beim Kriterium "Econo- miques" dazu führen, dass das Gericht den für die Beschaffung des Radladers offerier- ten Preis (Unterkriterium "Prix de l'offre déposée") mit nur 17.5 % gewichten müsste, was nach herrschender Rechtsprechung wohl nicht mehr im Bereich des Zulässigen läge (vgl. BGE 129 I 313 E. 9.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 21 19 vom 10. Juni 2021 E. 7.3.5 f.; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 906). Es kann daher auf die Prüfung der übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rü- gen betreffend die Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien verzichtet werden (Ur- teile des Kantonsgerichts A1 15 130 vom 22. Oktober 2015, in ZWR 2016 25 nicht publi- zierte E. 4, und A1 11 29 vom 10. Juni 2011 E. 7f).

6. Nach dem Gesagten ist die Zuschlagsverfügung aufgrund der Verletzung des Grund- satzes der Transparenz aufzuheben und das Vergabeverfahren erneut durchzuführen. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 21 103

URTEIL VOM 20. SEPTEMBER 2021

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,

gegen

EINWOHNERGEMEINDE A _________, Vergabebehörde, vertreten durch Rechtsan- walt Dominique Sierro, Y _________ AG, Zuschlagsempfängerin, (Arbeitsvergabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2021.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Einwohnergemeinde A _________ (fortan Gemeinde oder Vergabebehörde) schrieb am xxx 2021 im Amtsblatt des Kantons Wallis Nr. xxx S. xxx f. und auf Simap die Beschaffung eines Radladers (chargeuse à pneus) im offenen Verfahren aus. Für den Auftrag gingen sechs Offerten ein, wobei eine Offerte anlässlich der Offertöff- nung am 24. März 2021 nicht geöffnet wurde, da sie verspätet eingereicht worden war. Unter anderem offerierten die X _________ AG für Fr. 193 590.80 und die Y _________ AG für Fr. 219 252.--. Am 27. April 2021 erteilte die Gemeinde den Zu- schlag für die Beschaffung des Radladers für Fr. 219 252.-- der Y _________ AG. B. Gegen den Vergabeentscheid der Gemeinde vom 27. April 2021 erhob die X _________ AG (Beschwerdeführerin) am 14. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Der Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und der Zuschlag für den Auftrag "chargeuse à pneus" sei der Beschwerdeführerin zu erteilen.

Eventualiter sei der Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei der Vergabe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"

Die Beschwerdeführerin rügte vorab eine mangelhafte Eröffnung der Zuschlagsverfü- gung. Es habe die Anbieterin den Zuschlag erhalten, welche den höchsten Preis offeriert habe. Wenn das Angebot der Zuschlagsempfängerin nicht das preisgünstigste sei, müsse die Zuschlagsverfügung gemäss Art. 34 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (SGS/VS 726.100; fortan: kVöB) neben dem Namen des Zuschlagsempfängers und dem Preis auch die Tabelle der An- gebotsbewertung enthalten. Diese sei der Zuschlagsverfügung nicht beigelegen, son- dern erst auf Nachfrage zugestellt worden. Die Zuschlagsverfügung enthalte zudem überhaupt keine Begründung und betreffe nicht das in der Ausschreibung genannte Fahrzeug. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Transparenzgrund- satzes geltend, welcher verlange, dass die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bekannt geben müsse. Vorliegend sei die Gewichtung der Teilkate- gorien jedoch nicht nachvollziehbar. Sie rügte zudem eine falsche Gewichtung und Be- wertung der Zuschlagskriterien. Bei korrekter Gewichtung und Punktevergabe erreiche

- 3 - sie 96.695 von 100 Punkten, womit sie auf dem ersten Platz liege und den Zuschlag erhalten müsse. Sie führte dazu aus, die Gewichtung der einzelnen Kriterien sei objektiv nicht nachvollziehbar. Der Grundsatz der Berücksichtigung des wirtschaftlich günstigs- ten Angebots sei verletzt worden. Die Kriterien "Technique" und "Economique" müssten wesentlich höher gewichtet werden und das Kriterium "Organisation et qualification" tie- fer. Es rechtfertige sich eine Gewichtung von 40 % für die Kriterien "Technique" und "Economique" und eine Gewichtung des Kriteriums "Organisation et qualification" von 20 %, wobei eine Reduktion von 10 % des Unterkriteriums "Délais de livraison" gerecht- fertigt sei. Beim Kriterium "Technique" erschliesse sich ihr nicht, weshalb sie im Bereich "Concep- tion générale" lediglich 82 von 100 Punkten erreicht habe. Ihre Offerte zeige auf den Seiten 4 bis 6 auf, dass sie sämtliche Bedingungen einhalte und garantiere. Die Liste der Vergabebehörde zu den Bewertungskriterien sei nicht vollständig und intransparent. Auch aus der Bewertungstabelle gehe nicht hervor, worauf sich die Punkteverteilung stütze. Sie habe sämtliche Anforderungen des Kriteriums "Technique" erfüllt, sie müsse statt 30.5 Punkte die volle Punktzahl von 35 erhalten. Beim Kriterium "Economique" seien Serviceleistungen im Wert von Fr. 12 000.-- unbe- rücksichtigt geblieben, welche andere Mitbewerber nicht angeboten hätten. Es gehe aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht hervor, ob eine solche Serviceleistung im Angebot der Zuschlagsempfängerin enthalten sei. Der von ihr offerierte Preis sei nach unten zu korrigieren, falls die Angebote der Mitbewerber keine oder weniger weitrei- chende Serviceleistungen enthielten, was dazu führen würde, dass ihr Angebot auch beim Unterkriterium "Montant de l'offre après contrôle" die beste Bewertung erhalte. Sie müsse demnach für das Kriterium "Economique" die volle Punktzahl erhalten. Beim Kriterium "Organisation et qualification" stehe ihr für das Unterkriterium "Délais de livraison" die volle Punktzahl zu. Sie habe die Lieferfrist mit 10 bis 12 Wochen angege- ben, die Lieferung erfolge vor dem 15. September 2021. Auch für das Unterkriterium "Service après-vente" habe sie weniger Punkte erhalten, als ihr zustehen würde. Sie betriebe, wie die Zuschlagsempfängerin, rund eine Stunde vom Einsatzort entfernt eine Zweigniederlassung; sie müsse ebenfalls die volle Punktzahl erhalten. Der Grundsatz der Transparenz und der Gleichbehandlung der Parteien sei verletzt. Sie müsse die volle Punktzahl für das Kriterium "Organisation et qualification" erhalten. C. Die Y _________ AG (Zuschlagsempfängerin) teilte am 4. Juni 2021 mit, dass sie auf die Einrechnung einer Stellungnahme verzichte.

- 4 - D. Die Gemeinde reichte am 25. Juni 2021 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, subsidiär sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, dies unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Gemeinde argumentierte, in den Ausschreibungsunterlagen sei klar festgehalten, dass nicht nur die Offerten in französischer Sprache eingereicht werden müssten, sondern auch die Ver- fahrenssprache Französisch sei. Da die Beschwerdeschrift in deutscher Sprache einge- reicht worden sei, könne nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Die Gemeinde führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe auf den für das Verfahren unbedeutenden Fehler im Titel der Ausschreibung nicht reagiert. Sie habe die Tragweite des Zuschlags erkannt und sei in der Lage gewesen, eine Beschwerde dagegen einzu- reichen. Eine Aufhebung der Zuschlagsverfügung sei überspitzt formalistisch. Die Ge- meinde habe der Beschwerdeführerin zudem vor Ablauf der Beschwerdefrist die voll- ständige Bewertung gemäss Art. 34 kVöB zugestellt. Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung seien sachlich und gesetzeskonform. Sie seien in der Ausschreibung unter Ziffer 2.10 bekannt gegeben und in den Ausschrei- bungsunterlagen detailliert beschrieben worden. Da die Beschwerdeführerin die Aus- schreibung nicht angefochten und betreffend die Ausschreibungskriterien auch keine Fragen gestellt habe, seien die Ausschreibungskriterien de facto akzeptiert worden. Das wirtschaftlich günstigste Angebot sei nicht das billigste Angebot, dem sei durch die Kri- terien "Organisation et qualification" und "Technique" Rechnung getragen worden. Die Vergabebehörde verfüge bei der Wahl der Bewertungsmethode einen grossen Ermes- sensspielraum, das Gericht dürfe nur bei Missbrauch oder Überschreitung dieses Er- messens einschreiten. Der Radlader werde im vorliegenden Fall auf öffentlichen Stras- sen zum Einsatz kommen und für ein Fahrzeug dieses Typs viele Kilometer zurücklegen. Das Fahrzeug werde vorwiegend im Winter zur Schneeräumung auf den engen Quar- tierstrassen im steilen Terrain in der Tourismuszone auf 1300 - 1750 m ü. M. zum Ein- satz kommen. Die Grösse und Leistungskraft des Radladers werde daher bestimmt von der Aufgabe, grosse Schneemassen zu verschieben. In den anderen Jahreszeiten werde der Radlader für die Durchführung von Unterhaltsarbeiten und allenfalls bei Not- falleinsätzen benötigt, in erster Linie auf nicht asphaltierten landwirtschaftlichen Stras- sen, wo sich die Fahrzeuge nicht kreuzen könnten und jeder Zentimeter zähle. Aufgrund dieser Einsatzbedingungen habe die Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen besondere Anpassungen des Fahrzeugs verlangt. Die Berücksichtigung der Unterhalts- kosten beim Kriterium "Economique" sei sachbezogen, da diese zwischen 40 % und

- 5 - 95 % des Kaufpreises des Radladers betragen würden. Es seien auch Treibstoffkosten sowie Zusatzkosten betreffend den SRC-Katalysator berücksichtigt worden. Die Bewertung sei auf objektiver und mathematischer Basis erfolgt. Die Vergabebehörde habe die von der Dienststelle für Mobilität entwickelte Bewertungsmethode angewandt und die Noten der Anbieter würden aus der Bewertungstabelle hervorgehen. Betreffend das Kriterium "Technique" übersehe die Beschwerdeführerin die Unterschiede zwischen ihrer Offerte und derjenigen der Zuschlagsempfängerin, welche den Punkteunterschied erkläre: Die von der Beschwerdeführerin angebotene Maschine habe ein niedrigeres Drehmoment und sei grösser, was im umschriebenen Einsatzgebiet nachteilig sei. Im Übrigen habe weder das von der Beschwerdeführerin noch das von der Zuschlagsemp- fängerin angebotene Fahrzeug bei diesem Kriterium am besten abgeschnitten. Die be- sondere Nutzungsweise werde in Punkt 2.6 der Ausschreibungsunterlagen ausgeführt und gehe auch aus der technischen Beschreibung hervor. Die Unterhaltskosten beim Kriterium "Economique" seien aufgrund der Angaben auf der zweitletzten Seite der Of- ferte der Beschwerdeführerin (confirmation 2.1 - coût d'entretien) berechnet worden. Die Zuschlagsempfängerin habe ein ähnliches Angebot betreffend einen im Basispreis inbe- griffenen Unterhalt gemacht, weshalb die beiden Angebote einen deutlich tieferen Preis als die übrigen aufweisen würden. Ferner sei die Offerte der Beschwerdeführerin die einzige ohne detaillierten Unterhaltsplan. Beim Kriterium "Organisation et qualification" sei betreffend die Lieferfrist tatsächlich eine falsche Note in die Bewertungstabelle über- nommen worden. Aus der korrigierten Tabelle gehe hervor, dass die Beschwerdeführe- rin nicht auf dem vierten, sondern auf dem zweiten Rang liege. Der "service après-vente" sei für die Vergabebehörde ein ausschlaggebendes Kriterium, da sie auch im Pannenfall jederzeit die Strassensicherheit garantieren müsse. Die Zuschlagsempfängerin habe mehr Punkte erhalten, weil sie über eine Basis in C _________ sowie zwei Servicetech- niker mit jeweils einem Werkstattbus im Kanton verfüge und einen 24h/24h-7d/7d-Pikett- dienst garantiere. Die Basis der Beschwerdeführerin für die Romandie befinde sich ge- mäss den eingereichten Dokumenten im Kanton Freiburg und es stünden nur vier Tech- niker für die ganze Romandie zur Verfügung. Die Zuschlagsempfängerin biete zudem ein Fahrzeug der Marke xxx an; die Gemeinde setze bereits zwei Maschinen dieser Marke ein.

- 6 - E. Am 9. Juli 2021 reichte die Gemeinde zusätzliche Akten ein. Am 27. August 2021 beantragte die Gemeinde, dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen werde. Das Kantonsgericht teilte der Gemeinde am 31. August 2021 mit, dass nach Eingang der Replik baldmöglichst ein Entscheid gefällt werde. Am 1. Septem- ber 2021 verlangte die Gemeinde, dass in der Sache entschieden werde. F. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. September 2021 nach gewährter Fristerstre- ckung eine Replik ein und hielt an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Sie führte aus, die Sprachvorgabe der Gemeinde beziehe sich nur auf das Vergabeverfahren und nicht auf das vorliegende gerichtliche Verfahren; gemäss Art. 7 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 (EGZPO; SGS/VS 270.1) seien Eingaben auf Französisch oder Deutsch zulässig. Ein überwiegendes Inte- resse an der Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung der Beschwerde be- stehe nicht. Die Beschwerdeführerin hielt an ihren Ausführungen betreffend den Fehler beim Titel der Ausschreibung, die Verletzung von Art. 34 Abs. 3 kVöB sowie die Verlet- zung des Grundsatzes der Transparenz fest. Sie bekräftigte ihre Argumentation, sie habe das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht und kritisierte die von der Verga- bebehörde durchgeführte Bewertung der technischen Kriterien, insbesondere was das Drehmoment und die Länge des Radladers angehe, als unrichtig. Sie beharrte schliess- lich darauf, ihr Angebot sei auch bei den Kriterien "Economique" und "Organisation et qualification" falsch bewertet worden. Die Replik der Beschwerdeführerin wurde der Gemeinde und der Zuschlagsempfängerin am 13. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen

1. Der Entscheid der Gemeinde vom 27. April 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 15 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Ver- einbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (kGIVöB; SGS/VS 726.1) und damit auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, gegen die innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann (Art. 16 kGIVöB; Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe- sen vom 25. November 1994/15. März 2001 [IVöB; SGS/VS 726.1-1]). Die Vergabebe- hörde ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b kGIVöB und sie hat das

- 7 - offene Verfahren nach Art. 9 kGIVöB gewählt. Das kGIVöB und die kantonale Verord- nung über das öffentliche Beschaffungswesen (kVöB) sind vorliegend anwendbar. 1.1 Die anwendbaren Vorschriften des Submissionsrechts enthalten keine Regeln über die Legitimation zur Anfechtung von vergaberechtlichen Entscheiden. Gemäss Art. 15 f. kGIVöB sind die Bestimmungen des VVRG über die Legitimation ergänzend anzuwen- den (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Be- schaffungsrechts, 3. A., 2013, N. 1296). Demzufolge ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 VVRG zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dabei ist die formelle Beschwer gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hat. Zudem muss auch eine materielle Beschwer vorliegen, d. h. der an- gefochtene Entscheid muss die Partei in ihrer Rechtsstellung unmittelbar treffen und in ihrer Wirkung für sie direkt nachteilig sein. Die Gutheissung muss ihr einen direkten und aktuellen Vorteil bringen. Die Partei muss in diesem Sinne an der Abänderung interes- siert sein (Urteil des Kantonsgerichts A1 17 67 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3). Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu be- jahen. Zur Beschwerde ist die unterliegende Anbieterin nur legitimiert, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.). 1.2 Die Beschwerdeführerin liegt nach der Bewertung der Zuschlagskriterien an zweiter Stelle und macht geltend, dass der Zuschlag nach einer korrekten Bewertung ihr erteilt werden müsse. Zudem macht sie verschiedene Verfahrensfehler geltend und beantragt, eventualiter sei die Sache an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Sie ist folglich als nicht berücksichtigte Bewerberin durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und Art. 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 1.3 Die Gemeinde bringt vor, sie habe in den Ausschreibungsunterlagen als Verfahrens- sprache Französisch festgelegt, die Beschwerdeschrift sei jedoch in deutscher Sprache eingereicht worden. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden. 1.3.1 Die in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen festgelegte Sprache gilt einzig für das Ausschreibungsverfahren und die Angebote (Art. 1 Abs. 1 lit. e und Art. 2 Abs. 1 lit. d kVöB). Das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren wird in Art. 72 ff. VVRG abschliessend geregelt, die Vergabebehörde hat diesbezüglich keine Befugnis, eigene Bestimmungen zu erlassen.

- 8 - 1.3.2 Die Verfahrenssprache ist abzugrenzen von der Sprache, in der sich die Parteien äussern dürfen (Peter Galli/ André Moser/ Elisabet Lang/ Marc Steiner, a.a.O., N. 1295; Thomas Pfisterer in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer, Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], 2. A., 2019, N. 1 ff. zu Art. 33a VwVG). Gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG hat die Beschwerdeschrift eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten und ist vom Beschwer- deführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. In welcher Sprache die Beschwerdeschrift verfasst werden soll, wird nicht festgelegt. Das VVRG enthält auch keine Bestimmung betreffend die Verfahrenssprache bei Beschwerdeverfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsgericht. 1.3.3 Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bezeichnet die Landessprachen und Art. 70 Abs. 1 BV die Amts- sprachen. Art. 70 Abs. 2 BV überlässt es den Kantonen, ihre Amtssprachen zu bestim- men, wobei sie, um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, bei der Zusammensetzung der Gebiete auf die herkömmliche Sprache achten und die angestammten sprachlichen Minderheiten berücksichtigen. Art. 12 Abs. 1 der Verfas- sung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) erklärt die französische und die deutsche Sprache als Landessprachen. Gesetzgeber und Verwaltung haben beide Sprachen gleichberechtigt zu behandeln (Art. 12 Abs. 2 KV; Martina Caroni/An- gela Hefti in; Basler Kommentar Bundesverfassung, Bernhard Waldmann/ Eva Maria Belser/ Astrid Epiney [Hrsg.], Basel, 2015, N. 29 zu Art. 18 BV). In zweisprachigen Kan- tonen oder Bezirken dürfen Eingaben an Gerichtsbehörden in beiden Amtssprachen er- folgen: Es verletzt die in Art. 18 BV gewährleistete Sprachenfreiheit, wenn die im kanto- nalen Recht vorgesehene freie Wahl zwischen mehreren Amtssprachen verweigert wird (BGE 136 I 149 E. 5 ff.; Martina Caroni/Angela Hefti, a.a.O., N. 30 zu Art. 18 BV).

- 9 - 1.3.4 Die Argumentation der Gemeinde, das Kantonsgericht könne auf die in deutscher Sprache verfasste Beschwerde nicht eintreten, geht nach dem Gesagten fehl; ein sol- ches Vorgehen wäre verfassungswidrig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 sowie Art. 15 VVRG). Das vorliegende Verfahren wird nach ständiger Praxis der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in der Sprache geführt, in wel- cher die Beschwerde eingereicht worden ist (vgl. zur Verfahrenssprache die Urteile des Kantonsgerichts A1 20 198 vom 18. März 2021 S. 8 f. und A1 06 137 vom 3. November 2006 E. 3.3). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt, dass ihrer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Am 17. Mai 2021 hat das Kantons- gericht verfügt, dass alle Vollziehungsvorkehren, insbesondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe, zu unterlassen seien, womit es insoweit dem Gesuch ent- sprochen hat. Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid wird das Gesuch um auf- schiebende Wirkung im Übrigen gegenstandslos.

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 1 IVöB). Die Unangemessenheit der Verfügung kann jedoch nicht geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 2 IVöB). 2.1 Aus Art. 16 IVöB resp. Art. 16 kGIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger Recht- sprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine angefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, sondern dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern die Verfügung man- gelhaft sein soll (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 155 vom 15. März 2012 E. 2). Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag massgebli- chen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Urteil des Bundesgerichts 2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 02 168 vom 26. März 2003). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften in Einklang ste- hen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein, da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die Angemessenheit

- 10 - nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2P.85/2001 vom

6. Mai 2002 E. 3.2). Bei reinen Fragen der Bewertung der in einem Vergabeverfahren eingereichten Offerten nach den jeweils massgebenden Zuschlagskriterien tritt das Ge- richt aus diesem Grund nicht als Obernotengeber auf. Es kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Rein appellato- rische Kritik an der Notengebung kann das Gericht nicht zum Eingreifen und zur Korrek- tur veranlassen. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist vielmehr der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteri- ums (Urteil des Kantonsgerichts A1 19 107 vom 24. September 2019 E. 2).

3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Urkun- den und die Edition der Akten der Vergabebehörde sowie Parteibefragungen. 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Be- weisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnah- men an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537). 3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu den Akten genommen. Am 25. Juni 2021 und am 9. Juli 2021 hat die Gemeinde die Akten des Vergabeverfahrens eingereicht. Die Beschwerdeführerin sowie die Vergabe- behörde haben sich im vorliegenden Verfahren ausführlich schriftlich geäussert. Die Be- schwerdeführerin legt nicht dar, was mündlich noch ausgesagt werden soll, das nicht

- 11 - bereits schriftlich ausgeführt worden ist. Zudem benennt sie die natürlichen Personen nicht, die befragt werden sollen. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheid- relevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt un- ter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage än- dern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere auf Parteibefragun- gen - verzichtet.

4. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine mangelhafte Eröffnung der Zuschlagsverfü- gung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. 4.1 Gemäss Art. 13 lit. h IVöB haben die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen die Mitteilung und eine kurze Begründung des Zuschlags zu regeln. Nach Art. 34 kVöB ist der Zuschlag eine Verfügung, welche mindestens den Namen des Zuschlagsempfän- gers und den Zuschlagsbetrag enthalten muss. Eine eigentliche Begründungspflicht ist grundsätzlich nicht vorgesehen und die Vergabebehörde ist auch nur dann zur Bekannt- gabe der wesentlichen Gründe der Nichtberücksichtigung verpflichtet, wenn der Anbieter eine entsprechende Anfrage stellt (Art. 34 Abs. 2 kVöB). Die Begründungspflicht ergibt sich jedoch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 1249 f.). Durch die Begründung der Vergabebehörde soll der nicht berücksichtigte Bewerber nachvollziehen können, weshalb er den Zuschlag nicht erhalten hat (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2011.246 vom 25. Juni 2012 E. 6.3.2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 17 105 vom 17. Mai 2017 E. 6.1). Art. 34 Abs. 3 kVöB konkretisiert, dass die Zuschlagsverfügung zusätzlich zum Namen des Zuschlagsempfängers und zum Zuschlagsbetrag die Tabelle der Angebots- bewertung enthalten muss, wenn das Angebot des Zuschlagsempfängers nicht das preisgünstigste ist. 4.2 Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 27. April 2021 mit- geteilt, dass die Zuschlagsempfängerin den Auftrag für Fr. 219 252.-- erhalten habe (Bei- lage 2). Zudem wird im Schreiben ausgeführt, dass das niedrigste Preisangebot Fr. 184 646.-- betrage und dass beim Preiskriterium - wie in den Ausschreibungsunter- lagen ausgeführt - auch die Unterhaltskosten für 6 000 Stunden berücksichtigt worden seien. Eine Bewertungstabelle als Beilage wird im Schreiben hingegen nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin hat die Gemeinde am 7. Mai 2021 darum ersucht, gemäss Art. 34 Abs. 2 kVöB die Gründe der Nichtberücksichtigung bekannt zu geben (Beilage 6).

- 12 - Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2021 mitgeteilt, dass die wesent- lichen Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Offerte beim technischen Kriterium (Drehmoment und Masse des Fahrzeugs) sowie bei der Organisation des Kundendiens- tes nach dem Kauf liegen würden. Dem Schreiben der Gemeinde lag das Protokoll der Offertöffnung sowie Bewertungstabellen und eine kurze Analyse der eingegangenen Of- ferten bei. 4.3 Die mittels Einschreiben versandte Zuschlagsverfügung der Gemeinde vom 27. Ap- ril 2021 nennt den Namen der Zuschlagsempfängerin und den Zuschlagsbetrag, in der Betreffzeile steht "Fourniture d'un tracteur communal avec épareuse - Décision d'adjudi- cation" und die Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich erkannt, dass es sich um eine anfechtbare Zuschlagsverfügung betref- fend die am 26. Februar 2021 erfolgte Ausschreibung handelt: Bereits in ihrem Schrei- ben vom 7. Mai 2021 weist sie auf eine allfällige Beschwerde hin, welche sie in der Folge auch fristgerecht beim Kantonsgericht eingereicht hat. Durch die abweichende Bezeich- nung des Fahrzeugs, welches beschafft werden soll ("tracteur communal avec épare- use" statt "chargeuse à pneus" wie in den Ausschreibungsunterlagen) ist der Beschwer- deführerin kein Nachteil entstanden, sofern es sich bei der abweichenden Formulierung im Betreff der Verfügung überhaupt um einen Eröffnungsmangel handelt (Art. 31 VVRG). 4.4 Die Gemeinde hat die Tabelle der Angebotsbewertung sowie weitere Unterlagen am

10. Mai 2021 noch innert offener Beschwerdefrist nachgeliefert und zusätzlich eine Be- gründung abgegeben. Sie hat damit die Vorgaben von Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 kVöB erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der erhaltenen Informationen in der Lage gewesen, frist- und formgerecht eine Beschwerde einzureichen und darzulegen, wes- halb die Zuschlagsverfügung aufgehoben werden soll und sie den Zuschlag erhalten soll. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demnach nicht vor.

5. Die Beschwerdeführerin kritisiert eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes be- treffend die Unterkriterien und eine falsche Gewichtung und Bewertung der Zuschlags- kriterien, was nachfolgend zu prüfen ist. 5.1 Der Zuschlag erfolgt gemäss Art. 31 Abs. 1 kVöB an das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung ist das Preis-/Leistungsverhältnis zu beachten. Dabei kön- nen neben dem Preis je nach Natur des Auftrags differenzierte Kriterien berücksichtigt werden, namentlich: Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Fähigkeit, Erfahrung, Referen- zen, Bildung, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit der Leistung,

- 13 - technischer Wert, Ästhetik, Kreativität und Infrastruktur. Die Gewichtung des Preises sollte für anspruchsvolle Leistungen in der Regel sechzig Prozent nicht übersteigen (Art. 31 Abs. 2 kVöB). 5.2 Die Vergabebehörde hat in der am 26. Februar 2021 publizierten Ausschreibung folgende Zuschlagskriterien bekanntgegeben (Beilage 8): Techniques Pondération 35 % Economiques Pondération 35 % Organisation et qualification Pondération 30 % In den Ausschreibungsunterlagen werden die Zuschlagskriterien wie folgt präzisiert (Bei- lage 3): Techniques 35 %:

- Conception générale (dimension, moteur, charge, puissance, couple moteur,…), compatibilité avec nos équipements

35% Economiques 35 %:

- Prix et charges de fonctionnement (fournir une estimation des coûts pour 6 000 h d'utilisation (car- burant, pièces de rechange, services,…)

35% Organisation et qualification 30 %:

- Rapidité d'intervention sur demande (service de piquets, organisation, structure avec justificatif, sys- tème de gestion de la qualité et de l'environnement avec certification SQS ou équivalent, stock et délais de livraison des pièces de rechange)

20 %

- Aptitude et délais de livraison

10 % Die Ausschreibung ist am 26. Februar 2021 im Amtsblatt N. 8 sowie auf Simap publiziert worden (Beilage 8). Unter Ziffer 2.10 der Publikation werden die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bekanntgegeben. Zudem wird in Ziffer 3.12 darauf hingewiesen, dass die Ausschreibungsunterlagen ab dem 26. Februar 2021 unter www.Sinap.ch bezogen werden können. 5.3 Die Ausschreibung eines Auftrags ist eine selbstständig anfechtbare Verfügung (Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB), gegen die innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Be- schwerde eingereicht werden kann (Art. 15 und 16 kGIVöB). Die Ausschreibungsunter- lagen sind grundsätzlich als integrierender Bestandteil der Ausschreibung zu betrachten, weshalb allfällige Mängel der Ausschreibungsunterlagen mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung zu rügen sind (ZWR 2012 S. 59 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 20 196 vom 25. Februar 2021 E. 1). Sind die Mängel der Ausschreibung auf Anhieb und nicht erst im Zeitpunkt des Zuschlags erkennbar gewesen, so sind sie innert der Frist von 10 Tagen mit Beschwerde geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts

- 14 - 2P.294/2005 vom 14. März 2006 E. 4.1; Urteile des Kantonsgerichts A1 20 122 vom 6. Oktober 2020 E. 2.2 und A1 12 359 vom 21. Juni 2013 E. 5.1). 5.4 Die Beschwerdeführerin hat von den Ausschreibungsunterlagen und den darin for- mulierten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung Kenntnis erhalten. Der Vergabebe- hörde ist insofern zuzustimmen, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Be- schwerdeführerin die publizierte Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht unmittelbar nach der Ausschreibung bei der Vergabebehörde hätte beanstanden können, wenn sie damit nicht einverstanden gewesen ist. Soweit die vorgebrachten Rügen die in den Aus- schreibungsunterlagen publizierten Zuschlagskriterien und Gewichtungen als solche be- treffen, kann darauf nach dem Gesagten grundsätzlich nicht mehr eingetreten werden. 5.5 Der Grundsatz der Transparenz ist für öffentliche Beschaffungen der Kantone und Gemeinden in Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM; SR 943.02) und Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB verankert und verlangt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien in der Ausschreibung bekannt gegeben werden. Eine nachträgliche Änderung dieser Kri- terien ist grundsätzlich unzulässig. Die Zuschlagskriterien sind nach prozentualer Ge- wichtung oder zumindest nach der Reihenfolge zu nennen. Die Angabe von Unterkrite- rien ist unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zwingend erforderlich, sofern sie bloss die Hauptkriterien konkretisieren (statt vieler BGE 143 II 553 E. 7.7 mit Hinweisen). Die kantonale Praxis ist uneinheitlich bei den Gesichtspunkten, welche die Vergabebehör- den den Anbietern in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben haben (Peter Galli/ André Moser/ Elisabeth Lang/ Marc Steiner, a.a.O., N. 954). Art. 2 Abs. 1 lit. k kVöB verlangt, dass die Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskri- terien mit Angabe ihrer Gewichtung enthalten müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts folgt daraus, dass die Vergabebehörde auch die Unterkriterien mit der jeweiligen Gewichtung den Anbietern im Voraus bekannt geben muss, wenn sie Un- terkriterien festlegt und einigen davon eine höhere Bedeutung zumessen will als anderen (ZWR 2016 S. 25 E. 3.1 f.; Urteile des Kantonsgerichts A1 18 238 vom 28. Mai 2019 E. 7.2.1; A1 18 152 vom 20. Dezember 2018 E. 2.3 und A1 11 29 vom 10. Juni 2011 E. 7b; vgl. auch BGE 130 I 241 E. 5.1; 125 II 86 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 2P.172/2002 vom 10. März 2003 E. 2.3).

- 15 - 5.6 Die Vergabebehörde hat die Zuschlagskriterien gemäss "Tableau des pondération corrigé" (Beilage 14) wie folgt bewertet: Beim Kriterium "Techniques" (total 35 %) ist das Unterkriterium "Conception générale" mit 25 % und das Unterkriterium "Compatibilité avec nos équipements" mit 5 % gewichtet worden, obwohl diese Unterkriterien in den Ausschreibungsunterlagen ohne entsprechende prozentuale Gewichtung publiziert wor- den sind. Ausserdem hat die Vergabebehörde das in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnte Unterkriterium "Equipements" mit einer Gewichtung von 5 % in die Bewertung miteinbezogen. Beim Kriterium "Economiques" (total 35 %) hat das Unterkriterium "Prix de l'offre déposée" die Gewichtung 25 % erhalten und das Unterkri- terium "Charges de fonctionnement sur 6000 heures" 10 % - auch diese Gewichtungen sind in den Ausschreibungsunterlagen nicht ersichtlich gewesen. Beim Kriterium "Orga- nisation et qualification" (total 30 %) ist das Unterkriterium "Délais de livraison" mit 20 % und das Unterkriterium "Service après-vente" mit 10 % gewichtet worden. Diese Gewich- tung entspricht nicht den in den Ausschreibungsunterlagen publizierten prozentualen Gewichtungen der beiden Unterkriterien. 5.7 Die Vergabebehörde hat folglich bei zwei von drei Kriterien den Unterkriterien un- terschiedliches Gewicht beigemessen, obwohl diese Unterkriterien in den Ausschrei- bungsunterlagen ohne Angabe der prozentualen Gewichtung genannt worden sind. Zu- dem hat sie ein Unterkriterium mit 5 % Gewichtung in die Bewertung aufgenommen, welches in den Ausschreibungsunterlagen nicht genannt worden ist. Schliesslich hat sie beim dritten Kriterium die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Gewichtung der Unterkriterien nachträglich abgeändert. Dieses Vorgehen der Vergabebehörde ist nach dem oben Gesagten mit dem Grundsatz der Transparenz nicht mehr vereinbar (siehe oben E. 5.5). 5.8 Die Gewährleistung der Transparenz ist eine Voraussetzung dafür, dass die Justizi- abilität des Zuschlagsentscheides und dabei der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter überhaupt umgesetzt werden kann (Peter Galli/ André Moser/ Elisabeth Lang/ Marc Steiner, a.a.O., N 956; BGE 125 II 86 E. 7c). Die Pflicht zur vorgängigen Bekannt- gabe aller massgebenden Kriterien samt Gewichtung ist daher formeller Natur: Wenn den Bewerbern entscheidende Zuschlagskriterien vorenthalten bzw. nachträglich mass- geblich verändert worden sind, führt dies zur Aufhebung des Zuschlags, auch wenn kein Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Vergabeentscheid vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 2P.299/2000 vom 24. August 2001 E. 4; Urteile des Kantonsgerichts A1 21 132 vom 5. Februar 2021 E. 7.3.1; A1 18 238 vom 28. Mai 2019 E. 7.2.1 und A1 16 107 vom 24. November 2016 E. 6.2).

- 16 - Die festgestellte Verletzung des Grundsatzes der Transparenz gebietet vorliegend die Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens: Die Anbieterinnen durften aufgrund der Ausschreibungsunterlagen davon ausgehen, dass die Vergabebehörde den bei den Kri- terien "Techniques" und "Economiques" genannten Unterkriterien jeweils gleiche Bedeu- tung beimessen wird. Wäre die unterschiedliche Gewichtung der Unterkriterien im Vo- raus mitgeteilt worden, hätten die Anbieterinnen ihre Offerten anders präsentieren und diejenigen Punkte hervorheben können, denen die Vergabebehörde durch die höhere Gewichtung einzelner Unterkriterien gegenüber den anderen eine besondere Bedeutung beimessen will. Der Grundsatz der Transparenz erlaubt es in casu nicht, die eingereich- ten Angebote auf der Grundlage der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Ge- wichtungen zu bewerten. Zudem würde diese Vorgehensweise beim Kriterium "Econo- miques" dazu führen, dass das Gericht den für die Beschaffung des Radladers offerier- ten Preis (Unterkriterium "Prix de l'offre déposée") mit nur 17.5 % gewichten müsste, was nach herrschender Rechtsprechung wohl nicht mehr im Bereich des Zulässigen läge (vgl. BGE 129 I 313 E. 9.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 21 19 vom 10. Juni 2021 E. 7.3.5 f.; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 906). Es kann daher auf die Prüfung der übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rü- gen betreffend die Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien verzichtet werden (Ur- teile des Kantonsgerichts A1 15 130 vom 22. Oktober 2015, in ZWR 2016 25 nicht publi- zierte E. 4, und A1 11 29 vom 10. Juni 2011 E. 7f).

6. Nach dem Gesagten ist die Zuschlagsverfügung aufgrund der Verletzung des Grund- satzes der Transparenz aufzuheben und das Vergabeverfahren erneut durchzuführen. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Die Zuschlagsempfängerin hat sich am Verfah- ren nicht beteiligt, weshalb ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden können. Den Be- hörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wir- kungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuwei- chen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden. 6.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert

- 17 - und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwal- tungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die Entschädigung auf insgesamt Fr. 2 500.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt und der Gemeinde auferlegt (Art. 91 Abs. 2 VVRG).

- 18 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Zuschlagsverfügung vom 27. April 2021 wird aufgehoben und das Vergabeverfahren ist erneut durchzuführen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 500.-- zu Lasten der Gemeinde zugesprochen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde und der Zuschlagsempfän- gerin schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 20. September 2021